Jugendordnung
Kreis 011 des Rheinischen Schützenbundes
Änderungen verabschiedet am 18.02.2002 in Oberhausen
§ 1 Name
Die Jugend der Mitgliedsvereine des Kreises 01 1 Oberhausen – Mülheim des Rheinischen Schützenbundes e. V. 1872 (RSB) ist die Sportjugend Kreis 011 des RSB.
Sie ist die Jugendorganisation des Kreises 011.
Vertreten wird die Sportjugend nach innen und außen durch den Kreisjugendleiter, der dem Kreisvorstand angehört.
§ 2 Mitgliedschaft
Der Sportjugend des Kreises gehören an: Alle weiblichen und männlichen Jugendlichen aus RSB—Vereinen des Kreises 011 bis einschließlich des Sportjahres, in dem sie das 21. Lebensjahr vollenden sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jugendbereich.
In der Kreisjugend sind männliche und weibliche Personen gleichberechtigt. Aus Gründen der Lesbarkeit wird in der Jugendordnung die weibliche Sprachform nicht durchgehend aufgeführt. Alle Funktionen mit Ausnahme des Bereiches Jugendsprecher / Jugendsprecherin gelten für weibliche und männliche Personen.
§ 3 Grundsätze
Die Sportjugend des Kreises 01 1 führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des RSB selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Sie bekennt sich zur freiheitlich – demokratischen Lebensordnung und tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.
Sie ist parteipolitisch neutral, beachtet die Menschenrechte und übt sich in religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 4 Aufgaben
Aufgaben der Sportjugend sind insbesondere:
Förderung des Schiesssports als Teil der Jugendarbeit sowohl im Leistungs- als auch im Breiten- und Freizeitsport. Besondere Beachtung gilt dem Fair-Play-Gedanken.
Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation Jugendlicher in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.
Anregung und Förderung von Mitgestaltung, Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugendlichen in ihren Angelegenheiten.
Förderung von Kommunikation, partnerschaftlichem Verhalten und Geselligkeit.
Zusammenarbeit mit allen Gremien des Kreises 01 1 sowie der Sportjugend des RSB.
Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
§ 5 Organe
Organe der Kreisjugend sind:
- Der Jugendvorstand
- Das Jugendforum
- Die Kreisjugend – Versammlung
§ 6 Jugendvorstand
Zusammensetzung:
- Kreisjugendleiter
- bis zu 2 Stellvertretende Kreisjugendleiter
- Kreisjugendsprecher und Kreisjugendsprecherin
- stellvertretender Kreisjugendsprecher und Kreisjugendsprecherin
Die Sitzungen des Kreisjugendvorstandes finden nach Bedarf statt und werden vom Kreisjugendleiter einberufen. Den Vorsitz führt der Kreisjugendleiter oder eine von ihm benannte Person. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches der Bestätigung bedarf. Der Kreisjugendvorstand ist berechtigt, zu seiner Arbeitserleichterung zusätzliche Gremien zu bilden.
Aufgaben:
Umsetzung der Beschlüsse der Kreisjugendversammlung
Beschlussfassung über die Aufgaben, die sich aus der Kreisjugendordnung ergeben sowie deren Bewältigung.
§ 7 Jugendforum
Zusammensetzung:
- Kreisjugendsprecher/in
- stellv. Kreisjugendsprecher/in
- pro Verein ein Vereinsjugendsprecher oder dessen Stellvertreter
- Kreisjugendleiter oder Stellvertreter –beratend -. Er betreut verantwortlich das Jugendforum
Aufgaben:
Entwicklung und Umsetzung von Ideen für zeitgemäße und fortschrittliche Jugendbelange im Kreis. Delegierung des Kreisjugendsprechers oder seines Stellvertreters in die Jugendforen des Bezirkes und des RSB
§ 8 Kreisjugendversammlung
Durchführung :
Die Kreisjugendversammlungen sind ordentliche und außerordentliche.
Sie sind das oberste Organ der Sportjugend des Kreises 01 1.
Die ordentlichen Kreisjugendversammlungen finden jährlich statt. Der Kreisjugendleiter lädt hierzu mindestens drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller Anträge ein.
Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugenddelegierten-Versammlung muss eine außerordentliche Versammlung unter Bekanntgabe des Grundes innerhalb von 6 Wochen mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen stattfinden.
Die Mitglieder der Jugenddelegierten-Versammlung haben eine Stimme. Stimmenübertragung und Stimmenbündelung sind ausgeschlossen. Beratende Mitglieder und Gäste haben kein Stimmrecht.
Die Versammlung übt der Kreisjugendleiter oder eine von ihm benannte Person aus.
Zusammensetzung:
- Kreisjugendvorstand
- Jugendforum
- je ein Vereinsjugenddelegierter der dem RSB angeschlossenen Vereinen des Kreises 01 1 angehört.
Das Delegationsrecht nimmt ein beauftragtes Vereinsmitglied ab vollendetem 18. Lebensjahr wahr. Voraussetzung ist, dass der Vereinsbeitrag für das laufende Jahr an den RSB entrichtet wurde.
Aufgaben:
Die Jugend –Versammlung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des RSB.
- Festlegung der Richtlinien in der Jugendarbeit des Kreises und der Tätigkeit des Jugendvorstandes
- Entgegennahme der Jahresberichte des Kreisjugendvorstandes
- Entlastung des Jugendvorstandes
Wahl der im Jugendvorstand stimmberechtigten Mitglieder:
Wählbar ist jedes volljährige, in der Jugendarbeit tätige Vereinsmitglieds des Kreises mit Ausnahme der Jugendsprecher/innen, die in dieser Funktion ausschließlich von den Jugendlichen gewählt werden.
Wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder der Kreisjugendversammlungen.
Es werden gewählt für einen Zeitraum von 4 Jahren:
1. Kreisjugendleiter/in
3. Kreisjugendleiter/in
1. Kreisjugendsprecherin
1. Kreisjugendsprecher
Es werden gewählt für einen Zeitraum von 2 Jahren:
2. Kreisjugendleiter/in
2. Kreisjugendsprecher
2. Kreisjugendsprecherin
Scheidet der Kreisjugendleiter innerhalb der Wahlperiode aus, übernimmt sein Stellvertreter kommissarisch das Amt bis zur Neuwahl, die bei der nächsten Kreisjugendversammlung für den Rest der Wahlperiode zu erfolgen hat.
Scheidet ein anderes von der Kreisjugendversammlung gewähltes Kreisjungenvorstandsmitglied aus, erfolgt bei der nächsten Kreisjugendversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode.
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Über die Kreisjugendversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches der Bestätigung bedarf.
§ 9 Abstimmungen und Wahlen
Das Abstimmungs- und Wahlverfahren regelt mit Ausnahme des § 10 die Geschäftsordnung des RSB
§ 10 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Kreisjugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Kreisjugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.